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SATZUNG CIMA

§ 1 Der Verein führt den Namen „CIRCULO MEXICANO-ALEMÁN e.V.“.

 

§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

§ 3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eingang in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

 

§ 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mexiko, mit dem Ziel Kultur, Sprache und Gebräuche aus Mexiko in der Bundesrepublik Deutschland zu bewahren, zu pflegen und bekannt zu machen.

 

§ 6 Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung kultureller, künstlerischer,

sportlicher und sonstiger Veranstaltungen verwirklicht, die Bezug zu Mexiko haben, um hierdurch deutsch-mexikanische Beziehungen zu fördern und zu pflegen. Hierzu zählen insbesondere Pflege des mexikanischen Liedgutes und anderer kultureller Traditionen, Vorträge und Veranstaltungen, die mexikanische Künstler vorstellen.

 

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die materielle Unterstützung von Bedürftigen in Mexiko.

Dieser Satzungszweck wird durch Wohltätigkeitsveranstaltungen, organisiert durch den

Deutsch Mexikanischen Kreis, verwirklicht.

 

Der Deutsch Mexikanische Kreis kann Spenden entgegennehmen und öffentliche Veranstaltungen durchführen, soweit sie dem Zweck der Finanzierung dieser Projekte dienen.

 

§ 7 Mittel des Vereins dürfen lediglich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

1. Mitgliedsbeiträge 

2. Spenden 

3. Erträge aus vom Verein organisierten öffentlichen Aktivitäten. 

 

§ 8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der Stadt Hamburg zwecks Verwendung für die unmittelbare und ausschließliche Förderung internationaler Partnerschaften, des internationalen Jugendaustausches und der Völkerverständigung, vornehmlich mit Mexiko.

 

§ 10 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebens-jahr vollendet hat. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ablehnung Einspruch eingelegt werden.

 

Es gibt drei Arten von Mitgliedschaft:          

1. Ordentliche Mitgliedschaft 

2. Ehren-Mitgliedschaft 

3. Mitgliedschaft für Studenten 

 

Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und denen derjenigen Verbänden, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als „Jugendliche“, die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins als „Kinder“.

 

§ 11 Personen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

§ 12 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Freiwilliger Austritt, der zum Ende eines jeden Quartals erfolgen kann. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens 10 Tage vor Quartalsende schriftlich vorliegen.

b) Ausschluss, der durch geheime Abstimmung des Vorstands erfolgt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen. Die Entscheidung muss dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückbrief mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides Einspruch einlegen, der der nächsten Mitgliedsversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Diese benötigt eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern, um den Ausschluss zu bestätigen.

 

Ausschließungsgründe sind:

a) Wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung seine Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt.

b) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsinteressen

c) Tod.

Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 13 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren sind vom Beitrag befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu bezahlen.

 

§ 14 Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliedsversammlung 

2. der Vorstand. 

 

§ 15 Einmal im Jahr im letzten Quartal muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage zuvor schriftlich und muss folgendes enthalten:

1. Ort, Datum und Zeit 

2. Tagesordnung 

3. Geschäfts-, Rechnungs- und Prüfungsberichte 

4. Neuwahlankündigung (falls zutreffend) 

5. Anträge, die zur Entscheidung vorgelegt werden 

6. Wahlankündigungen für 2 als Prüfer ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, die 

die Buchhaltung des Vereins überprüfen sollen.

 

Weitere Anträge, die in der Mitgliedsversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Anträge werden dann als Nachtrag zur Tagesordnung unverzüglich und schriftlich den Mitgliedern bekannt gegeben. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung erscheinen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder-versammlung sich hierfür ausspricht.

Die Mitgliederversammlung hat zusätzlich die Aufgabe, den Vorstand auf Grund von Geschäfts-, Rechnungs- und Prüfungsberichte zu entlasten.

Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Er kann auch die Buchhaltung des Vereins jederzeit überprüfen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, dann ist das zuständige Finanzamt vorher zu konsultieren.

Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. Sie können auch durch Zuruf vorgenommen werden, wenn kein Widerspruch erfolgt. Wenn eine Stimme widerspricht, muss die Wahl geheim stattfinden.

 

§ 16 Der von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich zu wählende Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden 

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 

3. dem Kassenwart 

4. dem Schriftführer 

5. bis zu 6 Beisitzern. 

 

Alle im Vorstand tätigen Mitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 17 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

      

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

 

§18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, kann es auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ersetzt werden.

 

§ 19 Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller ordentlichen Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung binnen eines Monats verpflichtet.

 

§ 20 Bei der Wahl des Vorstandes wird für jedes Amt einzeln abgestimmt. Derjenige gilt als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, findet eine Stichwahl, zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

 

§ 21 Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen, sowie über Vorstandssitzungen, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 22 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitgliedern.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

„Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährliche spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen.

 

Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.“

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