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Satzung des gemeinnützigen Vereins Círculo Mexicano Alemán (CIMA) e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist für unbestimmte Dauer gegründet.

(2) Der Verein führt den Namen: Círculo Mexicano Alemán (CIMA) e.V.

(3) Sitz des Vereins ist Hamburg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mexiko, mit dem Ziel Kultur, Sprache und Gebräuche aus Mexiko in der Bundesrepublik Deutschland zu bewahren, zu pflegen und bekannt zu machen, sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mexiko.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung kultureller, künstlerischer, sportlicher und sonstiger Veranstaltungen verwirklicht, die Bezug zu Mexiko haben, um hierdurch deutsch-mexikanische Beziehungen zu fördern und zu pflegen. Hierzu zählen insbesondere Pflege des mexikanischen Liedgutes und anderer kultureller Traditionen, Vorträge und Veranstaltungen, die mexikanische Künstler vorstellen.

(5) Ein weiterer Zweck des Vereins ist die materielle Unterstützung von Projekten, die bedürftigen Menschen u.a. in Notsituationen in Mexiko helfen. Dieser Satzungszweck wird durch Wohltätigkeitsveranstaltungen verwirklicht, die durch den CIMA organisiert werden. Der CIMA kann Spenden entgegennehmen und öffentliche Veranstaltungen durchführen, soweit sie dem Zweck der Finanzierung dieser Projekte dienen.

 

§3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§4 Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der Stadt Hamburg zwecks Verwendung für die unmittelbare und ausschließliche Förderung internationaler Partnerschaften, des internationalen Jugendaustausches und der Völkerverständigung, vornehmlich mit Mexiko.

(2) Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden.

(2) Es gibt drei Arten von Mitgliedschaft:

a) Einzelmitgliedschaft

b) Familienmitgliedschaft

c) Mitgliedschaft für Studenten und Studentinnen

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

(4) Die Anmeldung beim Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens 1 Monat vor Quartalsende schriftlich vorliegen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§9 Vorstand

(1) Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart / der Kassenwartin d) dem Schriftführer / der Schriftführerin e) bis zu 8 Beisitzern.

(2) Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder / jede ist allein vertretungsberechtigt.

 

§10 Bestellung des Vorstandes

(1) Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung stimmt bei der Wahl des Vorstandes für jedes Amt einzeln ab.

(2) Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Kommt im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, findet eine Stichwahl, zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (§9 a, b, c oder d) vorzeitig aus oder ist dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger / eine Nachfolgerin wählen, ausgenommen Beisitzer.

 

§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Vorstandsvorsitzenden / der Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der / die Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht ihrem / ihrer / seiner Vertreterin bzw. ihrem / seinem Vertreter der Stichentscheid zu.

(2) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Vorgehen zustimmt.

 

§12 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten und die Vertretung des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

(2) Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

 

§13 Ehrenamtspauschale

(1) Die Tätigkeit innerhalb des Vereins und der Organe des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.

(2) Die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung kann jedoch im Bedarfsfall beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich ausgeübt werden. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen, dürfen Entgeltleistungen beschlossen werden. Eine entgeltliche Tätigkeit ist nur im Rahmen eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung eine Ehrenamtspauschale möglich.

(3) Für den Dienstvertragsbeginn, -inhalt und –ende ist der Vorstand zuständig.

(4) Der Vorstand kann, wenn notwendig, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder ein angemessenes Honorar an Dritte vergeben. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen, ist eine Vergabe zulässig.

(5) Für die Führung der Geschäftsstelle kann der Vorstand hauptamtliche Beschäftigte für Verwaltungsaufgaben einstellen. Arbeitsrechtlich hat die / der 1. Vorsitzende die Direktionsbefugnis.

(6) Mitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben einen Anspruch auf Ersatz für vom Vorstand genehmigte Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit entstehen. § 670 BGB findet hier Anwendung. Die anspruchsberechtigten Personen sind zur Sparsamkeit verpflichtet. Es ist möglich im Rahmen steuerrechtlicher Möglichkeiten Pauschalen für den Aufwendungsersatz festzulegen.

(7) Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit entstehen, müssen innerhalb von drei Monaten mit prüffähigen Belegen nachgewiesen und geltend gemacht werden. Danach verfällt der Anspruch auf Aufwendungsersatz.

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§14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die / der Vorstandsvorsitzende beruft einmal im Laufe eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss Folgendes enthalten:

a) Ort, Datum und Zeit

b) Tagesordnung

c) Neuwahlankündigung (falls zutreffend)

d) Anträge, die zur Entscheidung vorgelegt werden

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Weitere Anträge, die in der Mitgliedsversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der geschäftsführende Vorstand den allgemeinen Geschäftsbericht ab und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister legt den Jahresfinanzbericht vor und lässt diesen genehmigen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist diese / dieser nicht anwesend, von ihrem/seinem Vertreter, ihrer/seiner Vertreterin oder, wenn auch dieser / diese nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand binnen zweier Monate einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich beantragt oder der Vorstand von sich aus dieses für erforderlich hält.

 

§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1) Entgegennahme des Jahresberichts u.a. auch des Kassenwarts / der Kassenwartin und Entlastung des Vorstands

2) Wahl des Vorstandes

3) Wahl der Kassenprüfer (mindestens zwei, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht mit einzelnen Vorstandsmitgliedern verwandt oder verschwägert sind, werden für die Dauer von 1 Jahr gewählt)

4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggfs. Umlagen

5) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes

6) Satzungsänderungen

7) Auflösung des Vereins

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer / Teilnehmerinnen beschlussfähig. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder und 3/4 (drei Viertel) des Vorstands. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin festgelegt. Eine Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 (ein Drittel) der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.

(4) Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ist das zuständige Finanzamt vorher zu konsultieren.

(5) Bei Familienmitgliedschaften besteht das Recht auf 2 Stimmen, wenn dem Verein die persönlichen Daten von 2 erwachsen Personen vorliegen und diese können sich auch vertreten lassen (s. oben unter (2)).

 

§16 Sitzungsberichte

(1) Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

(2) Niederschriften über Vorstandssitzungen sind von der Protokollantin / von dem Protokollanten zu unterschreiben und werden in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt oder ggfs. korrigiert.

(3) Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind von der Protokollantin / von dem Protokollanten und der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder und 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder des Vorstandes aufgelöst werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorstandsvorsitzende und ihre Stellvertreterin /sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Zur Vermögensbindung wird auf § 4 dieser Satzung verwiesen.

 

Hamburg, 4. April 2024

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